Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

 

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
    Anderslautende Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir Sie widerspruchslos entgegen nehmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung als angenommen. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden hiervon ausdrücklich ausgenommen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur bei schriftlicher Einverständniserklärung des Unternehmers gültig.

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch einen Auftrag des Bestellers und unserer Willenserklärung in Form von einer Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung zustande.

 

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Aufträge für den Besteller bindend. Weicht unsere Auftragsbestätigung von dem Auftrag des Bestellers ab, so gilt der Vertrag zu unseren dargestellten Inhalten als abgeschlossen, wenn der Besteller nicht in angemessener Zeit widerspricht.

 

Angaben auf Angeboten oder Auftragsbestätigungen die auf Schreib- oder Rechenfehler zu einem Irrtum führen, entbinden den Unternehmer aus seiner Verpflichtung. Für Irrtum gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

 

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

 

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Technische und betriebliche Angaben in Zeichnungen, Verträgen und anderen von uns ausgehändigten Unterlagen, sind nicht bindend und dienen nur allgemeinen Informationen.

 

 

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Porto und allen weiteren anfallenden Nebenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich in Euro, es sei denn es wird gesondert etwas anderes vereinbart.
  2. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, hat der Besteller ein Zahlungsziel von 7 Tagen netto ab Rechnungsdatum, ohne Abzüge.
    Für Erstgeschäfte und Auslandsgeschäfte ist der Rechnungsbetrag sofort bei Erhalt der Ware entweder rein netto per Kasse oder Vorkasse fällig.
  3.  Skontoabzüge sind stets mit uns schriftlich zu vereinbaren und können nicht für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
  4. Dienstleistungen und Lohnarbeiten sind stets Zahlbar innerhalb 7 Tagen rein netto.
  5. Bereits bestehende Zahlungsbedingungen behalten so lange Ihre Gültigkeit, wie wir dem nicht widersprechen oder eine schriftliche Änderungsmitteilung abgeben.
  6. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig oder wird einzelvertraglich geregelt. Es gelten die mit Ihnen gesondert vereinbarten Zahlungskonditionen, jedoch ausdrücklich nicht für Dienstleistungsaufträge wie Reparaturen, Wartungen, Instandhaltungen etc. Dienstleistungsaufträge sind immer innerhalb von 7 Tagen netto fällig. Die auf den Verträgen angegebene Skontofrist gilt nur bis zum jeweiligen äußerten Skontotermin und darf von uns angemahnt werden, sobald dieser Termin überschritten wird. Nach überschreiten des äußeren Nettozahlungstermins werden wir Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnen. Wir behalten uns Anpassungen des üblichen Basiszinssatzes vor. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  7. Des Weiteren werden als Verzugsfolge nachstehende Mahngebühren berechnet:
    Zahlungserinnerung: aus Kulanz ohne Gebühren
    1.Mahnung: 5 Euro, 2.Mahung: 15 Euro, 3.und letzte Mahnung: 25 Euro
  8. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  9. Versandkosten werden nach den jeweiligen Selbstkosten berechnet. Selbstkosten beinhalten die durch unsere Vorlieferanten entstandenen Versand- und Verpackungskosten, sowie Versand- und Verpackungskosten die in unserem Hause selbst entstehen.
    Verpackung kann nicht zurück genommen werden.
  10. Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir unabhängig von den geltenden Vertragsbedingungen Sicherheiten zu verlangen. Weiterhin sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Stellung von neuen Sicherheiten auszuführen.

 

 

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

 

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

§ 6 Lieferzeit, Entgegennahme und Unmöglichkeit

 

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  4. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignisse die uns die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen vor allem Lieferschwierigkeiten Dritter oder Krankheit unserer Dienstleistungspartner haben wir auch bei verbindlich vereinbarte Fristen/Termine nicht zu vertreten. Demnach sind wir daraus resultierend berechtigt, diese Lieferungen oder Leistungen um die Dauer einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Sollte es uns unmöglich oder unzumutbar gemacht werden unsere Verpflichtung zu erfüllen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
  5. Ist die Unmöglichkeit der Lieferung auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze von 10% hinausgehen, sind hiermit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  6. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
  7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar sind oder wir keine ausdrückliche, schriftliche Mitteilung des Bestellers erhalten, dass Teillieferungen unerwünscht sind. Im Falle von Teillieferungen sind wir berechtigt, die uns entstanden Versand- und Verpackungskosten für alle Teillieferungen zu berechnen.
  8. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig und gelten als vertragsgemäß.
  9. Sonderanfertigungen können bei Fehlbestellungen nicht mehr zurück genommen werden.
  10. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware auf den Versandweg gebracht wurde oder Versandbereitschaft gemeldet wurde.
  11. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
  12. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen wie Unterlagen, Genehmigung, Freigaben, Beistellungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige vertraglich vereinbarte Verpflichtungen des Bestellers voraus. Bei Nichteinhaltung einer dieser Verpflichtungen verschieben sich die vereinbarten Lieferzeiten entsprechend.

 

 

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

 

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

Auf Gefahr des Bestellers organisieren wir den für den Vertrag jeweils angemessenen Transport bzw. Versandweg. Auf Wunsch kann der Besteller auch selbst den Transport bzw. Versandweg organisieren, dies muss uns allerdings rechtzeitig, jedoch mindestens 5 Tage vor Versandbereitschaft oder am besten mit Bestellung mitgeteilt werden.

 

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung der oder Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
  6. Alle Forderungen aus dem Verkauf unserer Ware tritt der Besteller einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.
  7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.

 

 

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt nicht für gebrauchte Güter, für diese schließen wir die Schadenersatzansprüche ganz aus. Die Mangelanzeige hat Art und Umfang des Mangels genau zu bezeichnen. Der Hersteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die beanstandete Lieferung oder Proben zwecks Untersuchung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine Untersuchung kann durch uns oder jeden anderen von uns hierzu bestimmten Dritten erfolgen.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Im Falle einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewähren wir für die Nachbesserung / Ersatzlieferung keine besondere Gewährleistung ein, liegt trotz Nachbesserung/Ersatzlieferung weiterhin ein Mangel vor, ist auf für diesen Mangel die Gewährleistung maßgeblich, die wir für den Liefergegenstand einräumen. Allerdings verlängert sich die von uns gewährte Gewährleistung um den Zeitraum, den wir für die Nachbesserung/Ersatzlieferung benötigen, da der Kunde in der Zeit die Ware nicht nutzen kann.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet dabei weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau der mangelfreien oder reparierten Sache oder die Erstattung der damit zusammenhängenden Kosten, wenn wir nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  8. Alle Mängel sind uns unverzüglich nach entdecken schriftlich anzuzeigen. Sachmängel sind unverzüglich zu rügen und schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels zu melden. Werden im Rahmen der Nachbesserung von uns Teile ersetzt, behalten wir uns an diesen Teilen das Eigentum vor.
  9. Der Ersatz von Schäden, die nicht an Liefergegenständen selbst entstanden sind, insbesondere der Ersatz von Produktionsausfall und entgangenem Gewinn, ist ausgeschlossen.
  10. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind in Bezug auf Anlagen und Maschinen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige und fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte die der Montage des Herstellers bedürfen, nachträgliche Änderungsarbeiten, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Bedienung/Behandlung/Wartung oder Instandhaltung. Verstöße geg. Betriebsanleitung, mangelhafte Bauarbeiten oder Baugrund, außergewöhnliche Temperatur und Witterungseinflüsse

 

 

§ 10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Falls von uns auch Leistungen zu erbringen sind so ist der Ort an dem die Leistungen erbracht werden, Erfüllungsort. Für die zahlungspflichtig des Bestellers ist der Erfüllungsort die in unsere Rechnung angegebene Bankverbindung. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen, bleiben die anderen verbindlich. Die unwirksam gewordene Vertragsbestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzten, die der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

 

§ 11 Salvatorische Klausel - Vertragsänderungen

 

Änderungen des Vertrages

  1. Dieser Vertrag ersetzt alle bisher getroffenen schriftlichen und mündlichen Absprachen zwischen den Vertragsparteien bezüglich des Vertragszweckes.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.

 

 

§ 12 Beratung des Bestellers und Angaben zur Verwendung von Produkten

 

Angaben über technische Daten und Abmessungen unserer angebotenen Produkte sind nur als Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Handelsware, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich.

 

Technische Angaben und Abmessungen die wir angeben sind stets vom Besteller zu prüfen. Bei Beauftragung unseres Angebotes gehen wir davon aus, dass die Prüfung erfolgt ist.

 

Unsere Haftung wird, soweit es gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.

 

 

§13 Regelung zu Sonderanfertigungen

 

Sonderanfertigen, die unsere Lieferanten auch extra auf unsere Bestellung hin fertigen, können weder an uns zurückgegeben werden noch umgetauscht werden, da wir selbst die Ware weder umtauschen noch zurückgeben können.

 

Wir bemühen uns jedoch stets mit unseren Lieferanten ins Gespräch zu gehen und uns gewährte Kulanzen, Rückgaben etc. ebenfalls so zu handhaben, wie diese uns gewährt werden.

 

 

§ Datenschutz

 

Der Besteller ist mit der digitalen Erfassung per Computer seiner Kundendaten einverstanden.

Unsere Datenschutzerklärung können Sie jederzeit bei uns anfordern.